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AGB zwischen NT IMMOBILIEN (Makler) und Kunde als Verbraucher

§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise
des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt.
Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise
und Objektinformationen ohne ausdrückliche
Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden
muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen
diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere
Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen
weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision
zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den
Käufer tätig werden.

§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von
einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und
von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft
worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese
Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit
keinerlei Haftung.

§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss
des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe
des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners
bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung
des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen
Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit
dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch,
in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie
alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem
WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer
zustehen.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren
vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem
Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber
im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten
Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen
Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit
zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die
nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger
des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag
abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt,
anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist
es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft
mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig
im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff
der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen
sein muss.

§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des
Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen
(z. B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten,
Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten)
zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande
kommt.

§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch
das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet
oder sein Leben verliert.

§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des
Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den
Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus
dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers
vereinbart.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein
anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung
soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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Tel: (030) 80 49 10 70 
Fax: (030) 80 58 46 80
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